2. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sachverhalt unvollständig in seine Erwägungen mit einbezogen und wesentliche Aspekte für die Beurteilung, ob die Grundsätze der Datenbearbeitung gemäss Art. 4 DSG eingehalten wurden, entweder gar nicht oder nur teilweise be- 3/12 trachtet. Daher sind aus Sicht des EDÖB bereits die Erwägungen zum Zweckmässigkeitsprinzip und zum Erkennbarkeitsprinzip unvollständig. Begründung der Beschwerde