1. Das Bundesverwaltungsgericht hat geltendes Bundesrecht, namentlich Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG, falsch angewendet. Es hat entgegen dem Sinn und Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG („Er [der Datenbearbeiter] darf insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen von Art. 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 [DSG] bearbeiten“) geurteilt. Nach systematischer, teleologischer und grammatikalischer Auslegung, sind keine Verstösse gegen die Grundsätze der Datenbearbeitung mehr möglich. Die Rechtsauslegung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht daher dem DSG (Art. 9 BV).