Trotz der klaren Verletzung des Zweckmässigkeitsprinzips und des Erkennbarkeitsprinzips sowie dem Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass für die Sammlung der Daten ausreichende überwiegende private und öffentliche Interessen vorliegen, welche diese rechtfertigen. Damit ist die Datenbearbeitung nicht als widerrechtlich einzustufen. Beschwerden des EDÖB 6 Der EDÖB legt gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde ein und rügt die beiden nachfolgenden wesentlichen Mängel: