5 In den Erwägungen 12 überprüft das Bundesverwaltungsgericht, ob im Sinne von Art. 13 DSG Rechtfertigungsgründe für die Datenbearbeitung vorliegen. Es stellt fest, dass die Daten gerade objektiv notwendig seien, um die vermuteten Urheberrechtsverletzer identifizieren und anschliessen gegen diese vorgehen zu können. Demgegenüber erscheint dem Bundesverwaltungsgericht der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen nicht ausgesprochen schwerwiegend. Daher erscheine es bei dieser Ausgangslage weder missbräuchlich noch unverhältnismässig, technische Daten zu sammeln, um mit diesen die Verletzer zu identifizieren.