Das Bundesverwaltungsgericht stellt sogar fest, dass das Vorgehen der Beklagten ausschliesst, dass dem IP- Adressinhaber im Moment der Beschaffung angegeben wird, wozu seine Daten gespeichert werden und das Vorgehen der Beklagen darauf abzielt, dass die Benutzer des P2P-Netzwerks ihre Absichten nicht frühzeitig erkennen (Erwägung 10.3.2). Damit kommt das Bundesverwaltungsgericht zu demselben Schluss wie der EDÖB, dass nämlich bei der Datenbearbeitung durch die Logistep AG das Zweckmässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 3 DSG) und das Erkennbarkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 4 DSG) verletzt ist und mithin eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Erwägungen 11.4).