Selbst wenn vereinzelt darauf aufmerksam gemacht werden sollte, dass „Anti-P2P-Firmen Daten loggen“, könne dabei keineswegs von einer Angabe des Datenbeschaffungszwecks durch die Bearbeiterin gesprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sogar fest, dass das Vorgehen der Beklagten ausschliesst, dass dem IP- Adressinhaber im Moment der Beschaffung angegeben wird, wozu seine Daten gespeichert werden und das Vorgehen der Beklagen darauf abzielt, dass die Benutzer des P2P-Netzwerks ihre Absichten nicht frühzeitig erkennen (Erwägung 10.3.2).