4 In den Erwägungen 10 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beklagte bei der Bearbeitung der IP-Adressen regelmässig das Zweckmässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 3 DSG) verletzt. Dies wird damit begründet, dass die Aufzeichnung der entsprechenden Daten ohne Wissen der betroffenen Adressinhaber geschieht. Selbst wenn vereinzelt darauf aufmerksam gemacht werden sollte, dass „Anti-P2P-Firmen Daten loggen“, könne dabei keineswegs von einer Angabe des Datenbeschaffungszwecks durch die Bearbeiterin gesprochen werden.