2/12 Relevante Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts 3 Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es sich bei der Bearbeitung der relevanten technischen Protokolldaten (u.a. „Internetworking Protocol Adress“; IP-Adresse) um Persondaten im Sinne des DSG handelt (Erwägung 2.2.4 des Bundesverwaltungsgerichts). Zudem bejaht es die sachliche und räumliche Zuständigkeit des EDÖB im vorliegenden Fall. Daher ist gemäss Bundesverwaltungsgericht auf die frist- und formgerecht eingereichte Klage einzutreten (Erwägung 5.2).