Nach einer Sachverhaltsabklärung ist der EDÖB (Kläger und Beschwerdeführer) zu dem Schluss gelangt, dass die Art und Weise, wie die Logistep AG die Daten bearbeitet, um Urheberrechtsverletzungen zu ahnden, gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz verstösst (DSG, SR 235.1). Aus diesem Grund hat der EDÖB am 09. Januar 2008 eine Empfehlung an die Logistep AG erlassen und – weil sie durch die Logistep AG am 14. Februar 2008 abgelehnt wurde – am 13. Mai 2008 Klage beim Bundesverwaltungsgericht angehoben. Mit Entscheidung vom 27. Mai 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen.