29 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) berechtigt, gegen diesen Entscheid Beschwerde zu führen. Mit der Beschwerde rügt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) die Verletzung von Bundesrecht, namentlich die falsche Auslegung der Bestimmungen des DSG (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) sowie die unvollständige Würdigung des Sachverhaltes. 2. Materielles 2 Der Sachverhalt und der bisherige Prozessverlauf kann kurz wie folgt zusammengefasst werden: