{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_logistep-weiterzugan_2009-06-26.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ciQe4KrAepRA/logistep_weiterzugandasbundesgericht.pdf", "Checksum": "77363bdf0760ea1833d3a53a7712956d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["logistep_weiterzugandasbundesgericht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  26.06.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 26.06.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Logistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:09", "Checksum": "62879f5b7b6911ed88b778dba15504b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009\nRegeste:\nLogistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)\n\n35 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die Suche nach den urheberrechtlich geschützten Werken und die Aufzeichnung der entsprechenden Daten ohne Wissen der betroffenen Adressinhaber geschieht und somit die Beklagte und Beschwerdegegnerin das Zweckmässigkeitsprinzip fortlaufend verletzt. Gleichzeitig bringt das Bundesverwaltungsgericht allerdings vor,\ndass für die Verletzung des Zweckmässigkeitsprinzips ein überwiegendes privates und öffentliches Interesse vorliegen würde, was im Hinblick auf die von der Beklagten und Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehensweise (siehe Erwägungen zu 34) bestritten wird.\n\n36 Betrachtet man die Datenbearbeitung durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin, so lässt\nsich die Parallele zu den verdeckten Ermittlungen ziehen. Das Bundesgericht hält in seinem Urteil vom 16. Juni 2008 fest, dass „gemäss den Ausführungen in der Botschaft [zum Bundesgesetz über die verdeckt Ermittlung (BVE; SR 312.8)] verdeckte Ermittlung das Anknüpfen von\nKontakten zu verdächtigen Personen [sei], die darauf abzielen, die Begehung einer strafbaren\nHandlung festzustellen und zu beweisen, wobei vorwiegend passiv die deliktische Tätigkeit untersucht wird“ (BGE 134 IV 266; S. 270; E 3.1.1). Hiervon „ist laut Botschaft die Observation zu\nunterscheiden, welche grundsätzlich das gezielte Beobachten von Vorgängen an öffentlichen\noder allgemein zugänglichen Orten – allenfalls unter Einsatz von Bild- und Tonaufnahmegeräten – umfasst. Sowohl bei einer Observation als auch bei einer verdeckten Ermittlung gehe es\ndarum, Beweise für eine strafbare Handlung zu erlangen, wobei diese Tätigkeit für die verdächtigten Personen nicht erkennbar sein soll. Während bei einer Observation von aussen gezielt\nbeobachtet werde, erfolge bei einer verdeckten Ermittlung das Einschleusen von dafür eingesetzten Polizeibeamten in einen bestimmten Personenkreis“ (BGE 134 IV 266; S. 270; E 3.1.1).\nWeiterhin führt das Bundesgericht aus, dass verdeckte Ermittlung das Anknüpfen von Kontakten durch Polizeiangehörige zu verdächtigen Personen ist, die darauf abzielen, die Begehung\neiner strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen, wobei die Polizeiangehörigen nicht\nals solche erkennbar sind. „Von der Observation unterscheidet sich die verdeckte Ermittlung\ndadurch, dass die Polizeiangehörigen die verdächtigen Personen nicht lediglich gezielt zwecks\nAufklärung von Straftaten beobachten, sondern zu diesem Zweck mit den verdächtigen Personen über irgendein Medium kommunizieren“ (BGE 134 IV 266; S. 275; E 3.6.1), wobei eine verdeckte Ermittlung nach überwiegenden Ansichten im Schrifttum jedenfalls ein gewisses Mass\nan Täuschungs- und/oder Handlungs- und Eingriffsintensität voraussetzt (BGE 134 IV 266; S.\n276; E 3.6.2). In diesem Rahmen ist massgebend, „dass der Verdächtige überhaupt getäuscht\nwird, weil der mit ihm zu Ermittlungszwecken kommunizierende Polizeiangehörige nicht als solcher erkennbar ist. Alleine schon wegen dieser Täuschung bedarf die verdeckte Ermittlung in\njedem Fall einer besonderen gesetzlichen Regelung, ganz unabhängig davon, welche Eingriffsintensität die verdeckte Ermittlung im konkreten Einzelfall aufweist“ (BGE 134 IV 266; S. 277; E\n3.6.4).\n\n37 Das Vorgehen der Beklagten und Beschwerdegegnerin ist mit der eines verdeckten Ermittlers\nvergleichbar. Die Beklagte gibt sich im P2P-Netzwerk als gewöhnlicher Nutzer aus und tritt mit\ndem vermeintlichen Urheberrechtsverletzer über das Internet in Kontakt und kommuniziert mit\n11/12\nihm, indem es das urheberrechtlich geschützte Werk abruft. Durch das Auftreten als gewöhnlicher Nutzer innerhalb des P2P-Netzwerks täuscht sie den mutmasslichen Urheberrechtsverletzer, wie dies ein verdeckter Ermittler der Untersuchungsbehörde tut.\n\n38 Angesichts der im BVE verankerten strengen Anforderungen an die verdeckte Ermittlung zur\nVerfolgung von besonders schweren Straftaten (Art. 4 Abs. 1 BVE) erscheint die Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts stossend, indem es zur Ermittlung mutmasslicher Urheberrechtsverletzer (welches lediglich ein Antragsdelikt darstellt) durch Private solche Täuschungshandlungen sogar dann zulässt, wenn es den Urheberrechtsinhabern lediglich um die\nGeltendmachung von zivilrechtlichen Forderungen geht.\n\n39 Aus diesem Grund ist der EDÖB der Meinung, dass ein derart schwerer Eingriff in die Persönlichkeit der betroffenen Personen, wie sie von der Beklagten und Beschwerdegegnerin vorgenommen wird und der nicht nur die mutmasslichen Urheberrechtsverletzer selbst, sondern auch\nin vielen Fällen gutgläubige Inhaber von IP-Adressen trifft, gegen das Datenschutzgesetz verstösst. Die von der Beklagten und Beschwerdegegnerin sowie den Urheberrechtsinhabern vorgenommene Datenbearbeitung kann auch nicht alleine damit begründet werden, dass eine solche Datenbearbeitung zur Durchsetzung der Urheberrechte benötigt wird. Sollte daher das\nBundesgericht zu dem Schluss kommen, dass die Datenbearbeitung der Beklagten gegen die\nallgemeinen Datenschutzbestimmungen verstösst und nicht in einer Art und Weise eingeschränkt werden können (z.B. durch bestimmte Auflagen im Rahmen des Strafverfahrens),\ndass sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist nach Meinung des EDÖB für die von\nder Beklagten und Beschwerdegegnerin durchgeführte Datenbearbeitung eine gesetzliche\nGrundlage notwendig.\n\n"}