{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_logistep-weiterzugan_2009-06-26.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ciQe4KrAepRA/logistep_weiterzugandasbundesgericht.pdf", "Checksum": "77363bdf0760ea1833d3a53a7712956d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["logistep_weiterzugandasbundesgericht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  26.06.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 26.06.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Logistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:09", "Checksum": "62879f5b7b6911ed88b778dba15504b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009\nRegeste:\nLogistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)\n\n33 In den Erwägungen zum Prinzip von Treu und Glauben anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass wider Treu und Glauben handelt, wer Daten durch absichtliche Täuschung beschafft,\nweil er beispielsweise die betroffene Person über seine Identität oder den Zweck der Bearbeitung falsch informiert, oder wer heimlich Daten beschafft, ohne dabei eine Rechtsnorm zu verletzen (vgl. Botschaft zum DSG, BBl 1988 II, S. 449; Erwägungen 9.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht kommt in den Erwägungen 9.3.4 und 9.3.5 zu dem Schluss, dass eine Verletzung\ndes Erkennbarkeitsprinzips vorliegt, da die Daten im Regelfall ohne Wissen der betroffenen\nPersonen beschafft werden. Dennoch folgert das Bundesverwaltungsgericht, dass angesichts\nder Umstände, die die Logistep AG erst zur Datensammlung bewegen, eine solche Verletzung\nvor dem Grundsatz von Treu und Glauben standhält (Erwägungen 9.3.6). Als Begründung hierfür führt das Bundesverwaltungsgericht an, dass sich die betroffenen P2P-Netzwerkteilnehmer\nvermutungsweise urheberrechtlich strafbar gemacht haben und von den Urheberrechtsinhabern\nnicht stillschweigend hingenommen werden kann, dass Urheberrechtsverletzungen begangen\nwerden und die Verletzer unbescholten davon kommen, wenn – im rechtlich zulässigen Rahmen – Massnahmen dagegen ergriffen werden können.\n\n34 Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft, ob sich die von der Logistep AG\nergriffenen Massnahmen im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen. Gerade dies wird aber vom\nEDÖB bestritten. Aus diesem Grund ist es notwendig, dass nicht nur die Datenbearbeitung\ndurch die Logistep AG vor Eröffnung des Strafverfahrens sondern auch die weitere Datenbearbeitung durch die Urheberrechtsinhaber nach der Einleitung eines Strafverfahrens in die Erwägungen mit einbezogen wird, um im Hinblick auf einen Verstoss gegen die Grundsätze des Datenschutzgesetzes eine angemessene Interessensabwägung durchführen zu können. Das\nBundesverwaltungsgericht unterlässt eine solche und gibt sich pauschal mit der Begründung\nzufrieden, dass sich mit Berufung auf die Ahndung mutmasslicher Urheberrechtsverletzer,\nsämtliche vorangegangenen Datenschutzverletzungen rechtfertigen lassen. Hierbei blendet das\nBundesverwaltungsgericht aus, dass der IP-Adressinhaber nicht der Urheberrechtsverletzer\n(Nutzung des Internetanschlusses durch mehrere Benutzer) sein muss und regelmässig gutgläubige Inhaber von Internetanschlüssen mit ungerechtfertigten Zivilforderungen konfrontiert\nwerden. Es berücksichtigt dabei nicht, dass die meisten Strafverfahren aufgrund des Opportunitätsprinzips nicht weiterverfolgt werden und dass weder die Urheberrechtsinhaber noch die Beklagte und Beschwerdegegnerin ein Interesse an einer Strafverfolgung haben. Damit kann aber\nauch der Urheberrechtsverletzer nicht zweifelsfrei identifiziert werden, wie dies bei einem ordentlich zu Ende geführten Strafverfahren, das in einem Urteil mündet, der Fall ist. Vielmehr\nverwendet die Beklagte und Beschwerdegegnerin sowie die Urheberrechtsinhaber die eingereichten Strafanzeigen fast ausschliesslich zur Identifikation von mutmasslichen Urheberrechtsverletzern, mit dem Ziel diese vor einer rechtskräftigen Verurteilung mit Zivilforderungen zu konfrontieren. Dass auch die Beklagte und Beschwerdegegnerin ausschliesslich an der Identifizierung und Geltendmachung von Zivilforderungen interessiert ist, zeigt sich aus den Verträgen,\nwelche die Beklagte und Beschwerdegegnerin mit den Urheberrechtsinhabern abgeschlossen\nhat. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin übernimmt nicht nur das Kostenrisiko für die gerichtlichen Verfahren erster Instanz (§3 (2) des Dienstleistungsvertrags [in den Vorakten zur\nKlageschrift; Anhang 3]) sondern erhält neben Setup-Kosten in Höhe von EUR 650,- (§4 (1) des\nDienstleistungsvertrags) zusätzlich EUR 189,- für jeden erfassten und abgemahnten Rechtsverletzer sowie zusätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 50% der eingegangenen\nSchadensersatzzahlungen (§4 (2) des Dienstleistungsvertrags). Einzig durch die Einleitung ei-\n10/12\nnes Strafverfahrens und einer anschliessenden Akteneinsicht haben die Urheberrechtsinhaber\ndie Möglichkeit das Fernmeldegeheimnis zu umgehen, um gegenüber den identifizierten (oft\ngutgläubigen) Inhabern von IP-Adressen Zivilforderungen geltend zu machen. Damit ist das von\nder Beklagten und Beschwerdegegnerin im Auftrag der Urheberrechtsinhaber angestrengte\nStrafverfahren lediglich Mittel zum Zweck, um gegenüber den mutmasslichen Urheberrechtsverletzern Zivilforderungen geltend zu machen. Deshalb werden auch regelmässig die Strafverfahren gar nicht zu Ende geführt (vgl. Vorakten: Anhang 6 und 7 der Anhang zur Klageschrift). Anders wäre könnte die Datenbearbeitung der Beklagten und Beschwerdegegnerin zu beurteilen,\nwenn sie ausschliesslich auf die Ermittlung und strafrechtliche Verurteilung der Urheberrechtsverletzer abzielen würde und seitens der Beklagten kein wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung von Zivilforderungen gegenüber Personen, die noch nicht zweifelsfrei als Urheberrechtsverletzer identifiziert sind, bestehen würde. In diesem Sinne hat der EDÖB auch das\nVorgehen der IFPI beurteilt, der es mit dem Ausforschen von IP-Adressen einzig um die strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzern geht.\n\n"}