{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_logistep-weiterzugan_2009-06-26.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ciQe4KrAepRA/logistep_weiterzugandasbundesgericht.pdf", "Checksum": "77363bdf0760ea1833d3a53a7712956d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["logistep_weiterzugandasbundesgericht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  26.06.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 26.06.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Logistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:09", "Checksum": "62879f5b7b6911ed88b778dba15504b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009\nRegeste:\nLogistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)\n\n29 Da dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Bereich Leitwirkung zukommt, wären\ndie Folgen einer solchen Interpretation sowohl für die Bürger der Schweiz als auch für die\nSchweiz selbst folgenschwer. Die Bürger der Schweiz wären in weiten Teilen ihrer Auskunftsrechte gemäss Art. 8 DSG beraubt (siehe Rz. 12). Bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes\nfür die Datenbearbeitung wäre aufgrund der verkürzten Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts auch jegliche Art der Datenbearbeitung (zweckwidrig und/oder heimlich) gerechtfertigt.\nEine betroffene Person könnte sich gegen eine solche Datenbearbeitung noch nicht einmal zur\nWehr setzen, da sie entweder gar nicht weiss, dass Daten über sie bearbeitet werden oder da\nsich nicht weiss, dass ihre Daten zu einem ganz anderen Zweck bearbeitet werden, als bei der\nBeschaffung angegeben wurde. Damit würde eine Situation geschaffen, in welcher die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen weitgehend aufgehoben würde, was allerdings gerade dem Zweck des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Art. 1 DSG) widerspricht.\n\n30 Ganz abgesehen davon, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG („Er darf insbesondere nicht Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten.“) gar keine Rechtfertigungsgründe zugelassen sind, müssten die Interessen\naller Beteiligter und der Umfang der Datenbearbeitung durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin in die Verhältnismässigkeitsabwägung einfliessen, um letztendlich entscheiden zu\nkönnen, ob die Datenbearbeitung zulässig ist. Auch hier greift das Bundesverwaltungsgericht zu\nkurz, indem es behauptet, dass ohne die Sammlung der technischen Informationen eine Verfolgung der Urheberrechtsverletzer nicht möglich wäre. Es führt aus, dass die Daten objektiv notwendig seien, um die vermuteten Urheberrechtsverletzer identifizieren und anschliessend gegen sie vorgehen zu können unabhängig davon, ob diese für ein Strafverfahren oder für ein Zivilverfahren verwendet werden. Im Hinblick auf die Notwendigkeit über diese Daten zu verfügen, erscheine der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen nicht ausgesprochen schwerwiegend. Damit sagt das Bundesverwaltungsgericht nichts anderes, als dass\nder Zweck der Datenbearbeitung (Ahndung von mutmasslichen Urheberrechtsverletzungen) die\neingesetzten Mittel (geheime, täuschende und zweckwidrige Datenbearbeitung) heilige. Eine\nsolche Interpretation des Datenschutzgesetzes ist nach Meinung des EDÖB klar abzulehnen,\nda sie weder dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, noch den Willen des Gesetzgebers widerspiegelt.\n\n31 Vor diesem Hintergrund muss das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nach Meinung des\nEDÖB zwingend revidiert werden.\n\nZu 2: unvollständige Würdigung des Sachverhalts\n\n32 Bereits in den Erwägungen zum Rechtmässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 1 DSG) klärt das Bundesverwaltungsgericht lediglich ab, ob und in wieweit die Datenerfassung ausdrücklich verboten ist.\nDiese Betrachtung greift nach Meinung des EDÖB zu kurz. Das Rechtmässigkeitsprinzip findet\nentgegen der Meinung des Bundesverwaltungsgericht nicht nur dort Anwendung, wo eine Datenbearbeitung ausdrücklich verboten ist, sondern auch immer dann, wenn eine Datenbearbei-\n9/12\ntung gegen irgendeine Rechtsnorm (inklusive den Bestimmungen zu den Persönlichkeitsrechten im Rahmen der Anwendung des Datenschutzgesetzes) verstösst. Der EDÖB ist der Meinung, dass durch die Datenbearbeitung der Logistep AG die Persönlichkeit der betroffenen\nPersonen verletzt ist. Damit liegt auch gleichzeitig ein Verstoss gegen das Rechtmässigkeitsprinzip von Art. 4 Abs. 1 DSG vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Überprüfung des\nRechtmässigkeitsprinzips aber einzig und alleine darauf reduziert, zu überprüfen, ob eine gesetzliche Grundlage besteht, welche eine derartige Datenbearbeitung explizit verbietet (Erwägungen 8.3.2). Da dies nicht der Fall ist, hat es im Umkehrschluss darauf geschlossen, dass sie\ndaher erlaubt sein müsse. Eine solche Sichtweise ist klar abzulehnen.\n\n"}