{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_logistep-weiterzugan_2009-06-26.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ciQe4KrAepRA/logistep_weiterzugandasbundesgericht.pdf", "Checksum": "77363bdf0760ea1833d3a53a7712956d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["logistep_weiterzugandasbundesgericht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  26.06.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 26.06.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Logistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:09", "Checksum": "62879f5b7b6911ed88b778dba15504b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009\nRegeste:\nLogistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)\n\n Im Ergebnis können aber beide Interpretationsvarianten (je nach Auslegung der Rechtfertigungsgründe in der Interpretationsvariante 2 und der Grundsätze der Datenbearbeitung in der\nInterpretationsvariante 3) immer zum gleichen Ergebnis führen, da grundsätzlich die gleichen\nÜberlegungen in die Überprüfung der Grundsätze einfliessen.\n\nDer Wille des Gesetzgebers\n\n26 Nach 12 Abs. 2 lit. a aDSG waren gemäss dem Gesetzeswortlaut („Er darf insbesondere nicht\nohne Rechtfertigungsgründe Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz\n1 und 7 Absatz 1 bearbeiten“) die Interpretationsvarianten 1 und 2 möglich. In der heute gültigen Version von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG („Er darf insbesondere nicht Personendaten entgegen\nden Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten“) sind grundsätzlich nur\nnoch die Interpretationsvarianten 3 und 4 möglich. Dies spiegelt auch den Willen des Gesetzgebers wider, wie dies das Bundesamt für Justiz in seiner Auslegungshilfe vom 10. Oktober\n5 6\n2006 verdeutlich . Rosenthal argumentiert hingegen, dass sich der Gesetzgeber falsch ausgedrückt habe und es sich bei der Streichung der Worte „ohne Rechtfertigungsgrund“ um ein Ver-\n7\nsehen des Gesetzgebers handle . Diese Argumentation ist abzulehnen. In der Anwendung des\nDSG wurde in der Vergangenheit mitunter von der vom Gesetzgeber unerwünschten Interpretationsvariante 1 ausgegangen. Um diese Interpretationsvariante aber bereits vom Gesetz her\nauszuschliessen, hat der Gesetzgeber die Worte „ohne Rechtfertigungsgrund“ für den Art. 12\nAbs. 2 lit. a DSG im Wissen um die Gleichwertigkeit der Interpretationsvarianten 2 und 3 bewusst gestrichen.\n\nSchlussfolgerung: Auslegung von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG\n\n27 In seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Interpretationsvariante 1 gewählt, welche nach Meinung des EDÖB bereits unter altem Recht nicht dem Willen des Gesetzgebers\nentsprochen hat und unter dem derzeit geltenden DSG klar gegen den Wortlaut von Art. 12\nAbs. 2 lit. a DSG verstösst, welcher keine Rechtfertigungsgründe für eine Verletzung der\nGrundsätze der Datenbearbeitung zulässt. Damit ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nals nicht im Einklang mit dem Bundesgesetz vom 01. Januar 2008 über den Datenschutz einzustufen.\n\n28 Würde man der Auslegung (Interpretationsvariante 1) des Bundesverwaltungsgerichts folgen,\nso würde das Datenschutzniveau der Schweiz erheblich gesenkt. Die Grundsätze der Datenbe-\n\n5\nBundesamt für Justiz, Änderung von Art. 12 Abs. 2 Bst. A DSG: Auslegungshilfe,\nhttp://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/staat_und_buerger/ref_gesetzgebung/ref_abgeschlossene_proje\nkte0/ref_datenschutz.html\n6\nDAVID ROSENTHAL (in: David Rosenthal, Yvonne Jöhri; Handkommentar zum Datenschutzgesetz; zu Art. 4 Abs. 4\nDSG; Ziff. 59), der die Meinung vertritt, dass der Gesetzgeber auch im Falle des Erkennbarkeitsgrundsatzes eine\nAbwägung der Interessen wollte, sich aber falsch ausdrückte, weil er dies nicht als Frage der Rechtfertigung\nerkannte. Dies sei für private Datenbearbeiter auf dem Wege der Auslegung zu korrigieren.\n7\nDAVID ROSENTHAL; in: David Rosenthal, Yvonne Jöhri; Handkommentar zum Datenschutzgesetz; zu Art. 12 Abs.\n2 DSG; Ziff. 16\n8/12\narbeitung würden damit ausgehöhlt und die Beurteilung, ob eine Datenschutzverletzung vorliegt\nwürde auf die Frage reduziert, ob es, unabhängig von den eingesetzten Mitteln (geheime Datenbearbeitung, nachträgliche Zweckänderung, Täuschung bei der Erhebung der Daten, etc.),\nfür die Bearbeitung der Daten einen Rechtfertigungsgrund gibt. In anderen Worten ausgedrückt\nwürde das bedeuten, dass bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten der Zweck der\nBearbeitung die Mittel der Bearbeitung heiligt. Frei nach diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil gefällt, indem es in Erwägungen 12.3.2 auf Seite 27 urteilt: „Vielmehr\nsind die Daten gerade objektiv notwendig, um die vermuteten Urheberrechtsverletzer identifizieren und anschliessend gegen diese vorgehen zu können. Demgegenüber erscheint der Eingriff\nin die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen nicht ausgesprochen schwerwiegend“.\nEine solche verkürzte Sichtweise entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers und ist nach\nMeinung des EDÖB abzulehnen, da keine der Auslegungsprinzipien (grammatikalische, systematische, teleologische) diese Interpretationsvariante stützt.\n\n"}