{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_logistep-weiterzugan_2009-06-26.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ciQe4KrAepRA/logistep_weiterzugandasbundesgericht.pdf", "Checksum": "77363bdf0760ea1833d3a53a7712956d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["logistep_weiterzugandasbundesgericht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  26.06.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 26.06.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Logistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:09", "Checksum": "62879f5b7b6911ed88b778dba15504b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009\nRegeste:\nLogistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)\n\n20 Eine solche Auslegung spiegelt nach Meinung des EDÖB den Willen des Gesetzgebers wider\nund ist im Einklang mit der aktuellen Fassung des DSG. Allerdings ist bei der weiten Auslegung\n\n3\nBONDALLAZ STEPHANE, Le „droit à une télécommunication protégée“ ou la nécessité de reconsidérer la protection\nde la vie privée dans les environnements numériques, in: Jusletter 25. Februar 2008, Rz 22; Cottier Bertil, La\nrévision de la loi fédérale sur la protection des données: mieux vaut tard que jamais, in: Jusletter 17 Dezember\n2007, Rz 37; HUBER RENE, Die Teilrevision des Eidgenossischen Datenschutzgesetzes – ungenügende Pinselrenovation, Recht 2006/6, S. 214 ; Bundesamt für Justiz, Änderung von Art. 12 Abs. 2 Bst. A DSG: Auslegungshilfe,\nhttp://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/themen/staat_und_buerger/ref_gesetzgebung/ref_abgeschlossene_proje\nkte0/ref_datenschutz.html.\n6/12\nder Datenschutzgrundsätze stets darauf zu achten, dass diese nicht zu ausufernd ist und die\nschützenswerten Interessen aller Betroffenen in die Abwägungen angemessen einfliessen.\n\nInterpretationsvariante 4:\n4\n21 Nach der Interpretationsvariante 4 ist ebenfalls keine Verletzung der Grundsätze der Datenbearbeitung möglich. Werden allerdings die Grundsätze der Datenbearbeitung eng ausgelegt, so\nkann es zu dem stossenden Ergebnis kommen, dass aufgrund von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG eine Datenbearbeitung nicht erlaubt sein könnte, obwohl der Lebenssachverhalt die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht bzw. nicht nennenswert verletzt.\n\n22 Am Beispiel der Marktforschung könnte, daher gemäss dieser Interpretationsvariante festgehalten werden, dass die geheime Datenbearbeitung von der betroffenen Person nicht erkannt wird\nund somit gegen das Erkennbarkeitsprinzip verstösst (enge Auslegung). Da ein solcher Verstoss gemäss dem Wortlaut Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG unzulässig ist, läge damit eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor.\n\n23 Eine solche Interpretation würde zu einer restriktiven Auslegung des Datenschutzgesetzes führen.\n\nVergleich und Bewertung der Interpretationsvarianten:\n\n24 Den vier verschiedenen Interpretationsvarianten liegen grundsätzlich unterschiedliche angestrebte Datenschutzniveaus zugrunde. Die Interpretationsvariante 1 würde den Datenschutz\ngrösstenteils seines Inhalts berauben, indem Verstösse gegen die Grundsätze der Datenbearbeitung erlaubt würden. Für eine solche Meinung finden sich in der relevanten Literatur keine\nHinweise. Die Interpretationsvarianten 2 und 3 führen zu einem Datenschutzniveau, welches im\nRahmen der herrschenden Lehre als angemessen angesehen wird. Die Interpretationsvariante\n4 führt zu einem Datenschutzniveau, welches im Einzelfall eine erhebliche Einschränkung des\nDatenbearbeiters zur Folge haben kann. Eine Mindermeinung vertritt in der Literatur diese Interpretationsvariante.\n\nGleichwertigkeit der Interpretationsvarianten 2 und 3:\n\n25 Bei der Abklärung, ob eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt kommen in beiden\nInterpretationsvarianten unterschiedliche Vorgehensweisen zur Anwendung, welche nachfolgend im Vergleich kurz dargestellt werden:\n\nVorgehensweise Interpretationsvariante 2 Vorgehensweise Interpretationsvariante 3\n\n1. Überprüfung, ob eine Verletzung des 1. Überprüfung ob eine Verletzung des\njeweiligen Grundsatzes der Datenbe- jeweiligen Grundsatzes der Datenbearbeitung vorliegt (enge Auslegung arbeitung vorliegt (weite Auslegung der\nder Grundsätze der Datenbearbei- Grundsätze der Datenbearbeitung,\ntung).\n\n2. Überprüfung, ob ein Verstoss gegen 2. welche die enge Auslegung und die\nden jeweils verletzten Grundsatz der Rechtfertigungsgründe in die Verhält-\nDatenbearbeitung (enge Auslegung) nismässigkeitsabwägung, ob der jeweimit einem Rechtfertigungsgrund ge lige Grundsatz verletzt ist, mit einmäss Art. 13 DSG gerechtfertigt wer schliesst).\nden kann.\n\n4\nWermelinger Amédéo/Schweri Daniel, Teilrevision des Eidgenössischen Datenschutzrechts – Es nützt nicht viel,\nschadet es etwas?, in: Jusletter 3. März 2008, Rz 41.\n7/12\n3. Schlussfolgerung ob ein Verstoss ge- 3. Schlussfolgerung ob überhaupt ein\ngen den jeweiligen Grundsatz ge- Verstoss gegen den jeweiligen Grundrechtfertigt werden kann. satz vorliegt.\n\n4. Feststellung ob eine widerrechtliche 4. Feststellung ob eine Verletzung des\nPersönlichkeitsverletzung vorliegt. jeweiligen Grundsatzes der Datenbearbeitung und damit eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt.\n\n"}