{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_logistep-weiterzugan_2009-06-26.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ciQe4KrAepRA/logistep_weiterzugandasbundesgericht.pdf", "Checksum": "77363bdf0760ea1833d3a53a7712956d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["logistep_weiterzugandasbundesgericht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  26.06.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 26.06.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Logistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:09", "Checksum": "62879f5b7b6911ed88b778dba15504b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009\nRegeste:\nLogistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)\n\n15 So wäre es zum Beispiel denkbar, eine Verletzung des Erkennbarkeitsprinzips damit zu rechtfertigen, dass der Bearbeitungszweck nicht erreicht werden könnte, wenn die Daten nicht geheim erhoben werden. Als Beispiel kann hier die Marktforschung aufgeführt werden. Da die\nKenntnis, dass das Konsumverhalten eines Probanden analysiert wird, bereits einen Einfluss\n\n2\nDAVID ROSENTHAL; in: David Rosenthal, Yvonne Jöhri; Handkommentar zum Datenschutzgesetz; zu Art. 12 Abs.\n2 DSG; Ziff. 19-23 und Art. 13 Abs. 1 DSG Ziff. 6-19; RAMPINI CORRADO; in: Maurer-Lambrou Urs et al. (Hrsg.),\nKommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, 2. auflage, Basel 2006, Art. 13 DSG N. 24; AEBI-MÜLLER\nREGINA E., Personbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes: Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in der Schweiz und in Deutschland, Abhandlungen zum schweizerischen\nRecht Heft 710, Bern 2005, S. 277 und f.; W EBER ROLF H., E-Commerce und Recht: Rahmenbedingungen elektronischer Geschäftsformen, Zürich 2001; JACCARD MICHEL, La protection des données sur Internet en droit suisse,\nLex Electronica, vol. 6/n°2 2001, Nr. 28 http://www.lex-electronica.org/articles/v6-2/jaccard.htm; WALTER JEAN-\nPHILIPPE, La protection des données dans le cyberespace, Medialex 2000/2, S. 92; BRUN ALAIN, La directive eurpéenne relative à la protection des données: convergences et divergences avec le droit suisse, in: Epiney Astrid/Freiermuth marianne (Hrsg.), Datenschutz in der Schweiz und in Europa, Freiburg 1999; PAGE GÉRALD, Le\ndroit de l’informatique, Fiches juridiques suisses 1405, Genève 1996; HÜNIG MARKUS, in: Maurer-Lambrou\nUrs/Vogt Nedim Peter (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Basel 1995, Art. 12 DSG N.\n10; STEINAUER PAUL-HENRI, Le droit privé matériel, in: Gillard Nicolas (Hrsg.), La nouvelle loi fédérale sur la protection des données, publication CEDIDAC 28, Lausanne 1994, p. 102 ff.\n\n5/12\nauf sein Kaufverhalten hat und damit die Forschungsergebnisse beeinflusst werden, ist es notwendig die Daten in einem ersten Schritt ohne das Wissen des Probanden heimlich zu erheben.\nWürde dies nicht gemacht, könnte diese Forschungsmethode nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden. In einem solchen Fall könnte eine Datenbearbeitung, die gegen den Grundsatz\ndes Erkennbarkeitsprinzips verstösst, gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG gerechtfertig werden.\n\n16 Eine solche Auslegung ist nach Meinung des EDÖB im Einklang mit dem aDSG. Allerdings ist\nhierbei strikt darauf zu achten, dass für jede einzelne Verletzung eines jeden Grundsatzes der\nDatenbearbeitung ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 DSG vorliegt (vgl. hierzu auch BGE\n97 II 97). Es ist nach Meinung des EDÖB nicht möglich, Verletzungen der Grundsätze der Datenbearbeitung einzig und alleine damit zur rechtfertigen, dass ein Rechtfertigungsgrund für die\nBearbeitung der Daten vorliegt.\n\nDas Datenschutzgesetz nach der Revision vom 01. Januar 2008\n\n17 Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Stand 01.\nJanuar 2008; DSG; SR 235.1) besagt: „Er darf insbesondere nicht Personendaten entgegen\nden Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten“. In der aktuellen Version\ndes DSG ist es daher nicht mehr möglich, Rechtfertigungsgründe für eine Verletzung gegen die\nGrundsätze anzubringen. Aus diesem Grund sind die Interpretationsvarianten 1 und 2 auf das\naktuell geltende DSG nicht mehr anwendbar. Obengenannter Wortlaut des aktuellen DSG lässt\ninsgesamt nur noch die nachfolgenden beiden Interpretationsmöglichkeiten zu:\n\nInterpretationsvariante 3:\n\n18 Eine Verletzung der Grundsätze der Datenbearbeitung ist nicht mehr möglich. Aus diesem\n3\nGrund wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass die Grundsätze der Datenbearbeitung\n(insbesondere das Erkennbarkeitsprinzip) weit auszulegen sind. Bei der weiten Auslegung der\nDatenschutzgrundsätze muss daher in die Erwägungen mit einbezogen werden, ob und in wieweit die betroffene Person mit einer solchen Datenbearbeitung hätte rechnen müssen oder hätte rechnen können.\n\n19 Am Beispiel der Marktforschung könnte in diesem Sinne die nachfolgende Argumentationslogik\nangeführt werden: Da das Risiko besteht, dass ein Kunde sein Kaufverhalten ändert, sobald\nihm bekannt ist, dass er dabei beobachtet wird, hat der Marktforscher ein überwiegendes privates Interesse daran, dass er die betroffene Person ohne dessen Kenntnis beobachtet. Da aber\nder Kunde im weitesten Sinne ebenfalls von der Marktforschung profitiert und unter gewissen\nVoraussetzungen (z.B. dass die Daten gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG vor der Veröffentlichung anonymisiert werden) grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass es ihm unter den gegebenen Umständen egal ist, ob und in wieweit sein Verhalten geheim beobachtet\nwird oder er unter gewissen Voraussetzungen (beispielsweise, weil allgemein informiert wurde,\ndass innerhalb einer bestimmten Supermarktkette regelmässig „verdeckte“ Marktanalysen\ndurchgeführt werden) sogar mit einer solchen Bearbeitung rechnen musste, kann davon ausgegangen werden, dass entweder an der Erkennbarkeit kein Interesse besteht oder eine solche\naus den Umständen heraus gegeben ist.\n\n"}