{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_logistep-weiterzugan_2009-06-26.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ciQe4KrAepRA/logistep_weiterzugandasbundesgericht.pdf", "Checksum": "77363bdf0760ea1833d3a53a7712956d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["logistep_weiterzugandasbundesgericht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  26.06.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 26.06.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Logistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:09", "Checksum": "62879f5b7b6911ed88b778dba15504b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009\nRegeste:\nLogistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)\n\n8 Das Verhältnis zwischen den Grundsätzen der Datenbearbeitung (Art. 4 bis 7 DSG), Art. 12\nDSG (Persönlichkeitsverletzung) und Art. 13 DSG (Rechtfertigungsgründe) gab bereits vor der\nRevision des DSG mehrfach Anlass zu Diskussionen. Auch existiert in der herrschenden Lehre\nkeine einheitliche Meinung im Hinblick auf die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG. Der\nEDÖB identifiziert in der herrschenden Lehre insgesamt vier verschiedene Auslegungsvarianten\nim Verhältnis zwischen den oben genannten Artikel.\n\n9 Sowohl nach der Vorversion des Datenschutzgesetzes (Stand 22. November 2006) als auch\nnach neuem Datenschutzgesetz (Stand 01. Januar 2008) darf gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG, wer\nPersonendaten bearbeitet, dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Dieser Grundsatz wird in Art. 12 Abs. 2 DSG konkretisiert. In diesem Rahmen\nsind sowohl nach Wortlaut des DSG vor der Revision vom 01. Januar 2008 als auch nach Wortlaut des DSG nach der Revision vom 01. Januar 2008 jeweils zwei Interpretationsvarianten\nmöglich. Die in der herrschenden Lehre diskutierten vier Interpretationsvarianten werden nachfolgend dargestellt und verglichen.\n\nDas Datenschutzgesetz vor der Revision vom 01. Januar 2008\n\n10 Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 lit. a der alten Version des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Stand 22. November 2006; aDSG) besagt: „Er darf insbesondere nicht ohne Rechtfertigungsgrund Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz\n1 bearbeiten“. Dieser Wortlaut liess insgesamt die nachfolgenden beiden in der Lehre vertretenen Interpretationsmöglichkeiten zu:\n\nInterpretationsvariante 1:\n\n11 Mitunter wurde die Meinung vertreten, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG zu überprüfen\nsei, ob für die Datenbearbeitung Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 13 aDSG insgesamt vorliegen würden. Demnach könnte nach dieser Meinung eine Verletzung einzelner Grundsätze\nder Datenbearbeitung auch dann gerechtfertigt werden, wenn ein Rechtfertigungsgrund für die\nDatenbearbeitung insgesamt vorliegt.\n\n1\nE. AEBI-MUELLER; in M. Amstutz, et. al; Handkommentar zum Schweizer Privatrecht; zu Art. 28 ZGB; Rz. 29\n4/12\n12 Nach Meinung des EDÖB war eine solche Interpretation gemäss dem Wortlaut des aDSG theoretisch denkbar. Er hat sie jedoch abgelehnt. Hätte man nämlich das aDSG in dieser Art ausgelegt, so wäre es möglich gewesen, jegliche Art der Datenbearbeitung (unabhängig von der Art\nund Weise der Bearbeitung, insbesondere der Erhebung der Daten) alleine damit zu rechtfertigen, dass für die Bearbeitung der Daten insgesamt ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Beispielsweise dürften nach dieser Interpretation Daten auch immer dann geheim bearbeitet werden, wenn bloss ein Rechtfertigungsgrund zur Datenbearbeitung, nicht aber ein Rechtfertigungsgrund zur geheimen Datenbearbeitung vorliegt. Auch eine nachträgliche Änderung des\nBearbeitungszwecks wäre nach dieser Interpretation möglich, ohne dass die betroffene Person\nhierüber Kenntnis hätte oder dass um ihr Einverständnis gefragt würde, wenn ein Rechtfertigungsgrund für den neuen Bearbeitungszweck vorläge.\n\n13 Eine solche Auslegung widerspricht nach Meinung des EDÖB dem Recht auf informationelle\nSelbstbestimmung der betroffenen Person und damit dem in Art. 1 aDSG beschriebenen Zweck\ndes Bundesgesetzes über den Datenschutz. Da eine geheime Datenbearbeitung möglich wäre,\nhätten die betroffenen Personen folglich auch keine Kenntnis von der Datenbearbeitung. Dies\nhätte zu Folge, dass sie mangels Kenntnis ihr Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG nicht mehr\ngehörig geltend machen könnten. Ausserdem wäre die Überprüfung ob eine Datenbearbeitung\ndem DSG entspricht auf die Prüfung reduziert, ob ein Rechtfertigungsgrund für das Sammeln\nund das Bearbeiten der Daten vorliegt. Dies würde die in Art. 4 DSG festgehaltenen Grundsätze\nder Datenbearbeitung obsolet machen. Eine solche Interpretation ist daher nach systematischer\nund teleologischer Auslegung abzulehnen. Zudem hat das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung von widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen im Rahmen von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) eine solche Interpretation abgelehnt (BGE 97 II 97, S.\n106 f.; Erwägung 4d).\n\nInterpretationsvariante 2:\n2\n14 Die Literatur hat in der Auslegung des aDSG die Meinung vertreten, dass ein Verstoss gegen\ndie Grundsätze der Datenbearbeitung nur dann möglich sein soll, wenn für jeden einzelnen Verstoss gegen einen Grundsatz Rechtfertigungsgründe angefügt werden können. In diesem\nRahmen wurden die Grundsätze der Datenbearbeitung in einem ersten Schritt überprüft. In einem zweiten Schritt wurde dann geprüft, ob Rechtfertigungsgründe für die Verletzung des jeweiligen Grundsatzes vorliegen, um im dritten Schritt zu entscheiden, ob insgesamt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung stattgefunden hat.\n\n"}