{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-06-26", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_logistep-weiterzugan_2009-06-26.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/ciQe4KrAepRA/logistep_weiterzugandasbundesgericht.pdf", "Checksum": "77363bdf0760ea1833d3a53a7712956d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["logistep_weiterzugandasbundesgericht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  26.06.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 26.06.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Logistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:09", "Checksum": "62879f5b7b6911ed88b778dba15504b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 26.06.2009\nRegeste:\nLogistep: Weiterzug an das Bundesgericht (2010)\n\n4 In den Erwägungen 10 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beklagte bei der Bearbeitung der IP-Adressen regelmässig das Zweckmässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 3 DSG) verletzt.\nDies wird damit begründet, dass die Aufzeichnung der entsprechenden Daten ohne Wissen der\nbetroffenen Adressinhaber geschieht. Selbst wenn vereinzelt darauf aufmerksam gemacht werden sollte, dass „Anti-P2P-Firmen Daten loggen“, könne dabei keineswegs von einer Angabe\ndes Datenbeschaffungszwecks durch die Bearbeiterin gesprochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sogar fest, dass das Vorgehen der Beklagten ausschliesst, dass dem IP-\nAdressinhaber im Moment der Beschaffung angegeben wird, wozu seine Daten gespeichert\nwerden und das Vorgehen der Beklagen darauf abzielt, dass die Benutzer des P2P-Netzwerks\nihre Absichten nicht frühzeitig erkennen (Erwägung 10.3.2). Damit kommt das Bundesverwaltungsgericht zu demselben Schluss wie der EDÖB, dass nämlich bei der Datenbearbeitung\ndurch die Logistep AG das Zweckmässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 3 DSG) und das Erkennbarkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 4 DSG) verletzt ist und mithin eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt\n(Erwägungen 11.4).\n\n5 In den Erwägungen 12 überprüft das Bundesverwaltungsgericht, ob im Sinne von Art. 13 DSG\nRechtfertigungsgründe für die Datenbearbeitung vorliegen. Es stellt fest, dass die Daten gerade\nobjektiv notwendig seien, um die vermuteten Urheberrechtsverletzer identifizieren und anschliessen gegen diese vorgehen zu können. Demgegenüber erscheint dem Bundesverwaltungsgericht der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen nicht ausgesprochen schwerwiegend. Daher erscheine es bei dieser Ausgangslage weder missbräuchlich noch\nunverhältnismässig, technische Daten zu sammeln, um mit diesen die Verletzer zu identifizieren.\n\nTrotz der klaren Verletzung des Zweckmässigkeitsprinzips und des Erkennbarkeitsprinzips sowie dem Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher\nzum Schluss, dass für die Sammlung der Daten ausreichende überwiegende private und öffentliche Interessen vorliegen, welche diese rechtfertigen. Damit ist die Datenbearbeitung nicht als\nwiderrechtlich einzustufen.\n\nBeschwerden des EDÖB\n\n6 Der EDÖB legt gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde ein und rügt\ndie beiden nachfolgenden wesentlichen Mängel:\n\n1. Das Bundesverwaltungsgericht hat geltendes Bundesrecht, namentlich Art. 12 Abs. 2 lit. a\nDSG, falsch angewendet. Es hat entgegen dem Sinn und Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 lit. a\nDSG („Er [der Datenbearbeiter] darf insbesondere nicht Personendaten entgegen den\nGrundsätzen von Art. 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 [DSG] bearbeiten“) geurteilt. Nach systematischer, teleologischer und grammatikalischer Auslegung, sind keine Verstösse gegen\ndie Grundsätze der Datenbearbeitung mehr möglich. Die Rechtsauslegung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht daher dem DSG (Art. 9 BV).\n\n2. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sachverhalt unvollständig in seine Erwägungen mit\neinbezogen und wesentliche Aspekte für die Beurteilung, ob die Grundsätze der Datenbearbeitung gemäss Art. 4 DSG eingehalten wurden, entweder gar nicht oder nur teilweise be-\n3/12\ntrachtet. Daher sind aus Sicht des EDÖB bereits die Erwägungen zum Zweckmässigkeitsprinzip und zum Erkennbarkeitsprinzip unvollständig.\n\nBegründung der Beschwerde\n\n7 Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) wird in Art. 28 der Schutz natürlicher und\njuristischer Personen vor persönlichkeitsverletzenden Beeinträchtigungen durch Dritte geregelt.\nHieraus ergibt sich implizit ein Verbot unerlaubter Eingriffe in die Persönlichkeit anderer. Bei der\nBeurteilung, ob eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vorliegt empfiehlt sich in metho-\n1\ndischer Hinsicht eine zweistufige Vorgehensweise . In einem ersten Schritt sollte geprüft werden, ob eine Persönlichkeitsverletzung in dem Sinne vorliegt, dass ein Verhalten eines Dritten\nein Persönlichkeitsgut des Betroffenen verletzt und wenn ja, ob das Handeln grundsätzlich als\nwiderrechtliche einzustufen ist. In einem zweiten Schritt sollte geprüft werden, ob die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes\naufgehoben wird. Bei der Überprüfung, ob eine persönlichkeitsverletzende Datenschutzverletzung vorliegt, wurde in der Vergangenheit auch auf diese Methode zurückgegriffen. Da sie allerdings speziell im Bereich Datenschutz (wie nachfolgend aufgeführt) immer wieder zu Problemen geführt hat, wurde das Bundesgesetz über den Datenschutz mit der Revision vom 01. Januar 2008 angepasst, um diesen in der Praxis auftauchenden Problemen Rechnung zu tragen.\n\nZu 1: Auslegung von Art. 12 Abs. 2 DSG\n\n"}