(siehe Anhang 14 : Schreiben des EDÖB vom 11. April 2006 (Empfehlung), Kapitel II, Nr. 2, S. 3). Der EDÖB hat demnach empfohlen, dass „auf die zentrale Speicherung der biometrischen Daten in Form von Templates der Fingerabdrücke verzichtet wird und diese biometrischen Daten – auch diejenigen, welche bereits zentral erfasst wurden – auf einer Smart Card, welche in der Benutzersphäre und unter Kontrolle der betroffenen Person verbleibt, abgelegt werden“. (siehe Anhang 14 : Schreiben des EDÖB vom 11. April 2006 (Empfehlung), Kapitel III, Nr. 2, S. 4)