Infolgedessen, sind die von KSS durchgeführten Datenbearbeitungen (zentrale Speicherung der biometrischen Daten) als unverhältnismässig zu qualifizieren (Basler Kommentar zum DSG, Urs Maurer-Lambrou/Andreas Steiner zu Art. 4 DSG, Rz. 9 und 11). 3. Schlussfolgerung