Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich hier nicht um Anschaffungs- sondern Änderungskosten handelt. Hätte sich die KSS rechtzeitig über die datenschutzrechtlichen Anforderungen an einer solchen Anlage informiert, wären diese Änderungskosten nicht entstanden. Es liegt in der Verantwortung des Inhabers einer Datensammlung dafür zu sorgen, dass eine Anlage zum vornherein datenschutzkonform ist. Infolgedessen, sind die von KSS durchgeführten Datenbearbeitungen (zentrale Speicherung der biometrischen Daten) als unverhältnismässig zu qualifizieren (Basler Kommentar zum DSG, Urs Maurer-Lambrou/Andreas Steiner zu Art.