Die Konformität der Datenbearbeitung mit dem Datenschutzgesetz, insbesondere mit den Grundsätzen des Datenschutzes, muss vorgängig überprüft werden. Diesbezüglich, stellen die von der KSS erwähnten hohen Anschaffungskosten und der zusätzliche logistische Aufwand (siehe Anhang 32 : Schreiben der KSS vom 29. Februar 2008 (Ablehnung der Empfehlung Nr. 2)) kein stichhaltiges Argument dar. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich hier nicht um Anschaffungs- sondern Änderungskosten handelt.