Im Hinblick auf die Bearbeitungszwecke, kann der EDÖB die Einführung des biometrisches Erkennungssystems unter Vorbehalt akzeptieren. Obwohl, allerdings die von KSS eingeführten Massnahmen und durchgeführten Datenbearbeitungen geeignet sind das angestrebte Ziel zu erreichen, stehen diese nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen. Die Konformität der Datenbearbeitung mit dem Datenschutzgesetz, insbesondere mit den Grundsätzen des Datenschutzes, muss vorgängig überprüft werden.