nicht im Besitz der betroffenen Person befindet (mit anderen Worten, wenn die Daten nicht im Gerät, das den Zugang kontrolliert, oder in einer zentralen Datenbank gespeichert werden)“. Zudem sind biometrische Erkennungssysteme weniger geeignet, die Grundrechte und –Freiheiten des Einzelnen zu verletzen, wenn sie sich nicht auf Körpermerkmale abstützen, welche unbemerkt von der betroffenen Person erhoben werden können (z.B. Fingerabdruck auf einem Glas, etc.).