Wie die Art. 29-Datenschutzgruppe in ihrer Stellungnahme zum Einsatz von Biometrie, S. 6 und f. festhält, „sind biometrische Systeme, die zur Zugangskontrolle (für Identifikation oder Verifikation) eingesetzt werden, mit geringeren Gefahren für den Schutz der Grundrechte und –freiheiten des Einzelnen verbunden, wenn sie entweder auf Körpermerkmalen basieren, die keine Spuren hinterlassen (z.B. in Form der Hand, aber keine Fingerabdrücke), oder wenn sie zwar Körpermerkmale verwenden, die Spuren hinterlassen, die Daten jedoch nicht auf einem Medium speichern, das sich