51. Zu 2.) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet, bei biometrischen Systemen, die auch ohne zentrale Speicherung der biometrischen Daten auskommen, dass die biometrischen Charakteristiken möglichst nicht in einer zentralen Datenbank gespeichert werden, sondern nur auf einem dezentralen Medium, das ausschliesslich dem Benutzer zugänglich ist. Der Europarat hält in seiner Stellungnahme fest, (siehe Anhang 35 : Rapport d’étape sur les principes de l’application de la Convention 108 à la collecte et au traitement des données biométriques, Nr. 48).