48. Der Einsatz biometrischer Erkennungssysteme stellt je nach Ausgestaltung im konkreten Einzelfall einen mehr oder weniger intensiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der 8/16 Betroffenen dar. Die Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen müssen daher schon bei der Auswahl und Ausgestaltung des biometrischen Verfahrens berücksichtigt werden. Grundsätzlich muss ein möglichst datensparsames System ausgewählt werden, welches in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht.