Arbeitspapier über Biometrie (WP Nr. 80), S. 6, Nr. 3.2), sind bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit „die Risiken für den Schutz der Grundrechte und – freiheiten des Einzelnen zu berücksichtigen, vor allem die Frage, ob der beabsichtigte Zweck nicht auch auf eine weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifende Weise zu erreichen ist“. Grundsätzlich sind daher vor dem Einsatz biometrischer Erkennungssysteme immer auch andere geeignete Alternativen zu überprüfen, welche weniger stark in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und mit denen der angestrebte Zweck ebenfalls erreicht werden kann.