47. Wie die Art. 29-Datenschutzgruppe der EU in ihrer Stellungnahme zum Einsatz von Biometrie festhält (siehe Anhang 34 : Arbeitspapier über Biometrie (WP Nr. 80), S. 6, Nr. 3.2), sind bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit „die Risiken für den Schutz der Grundrechte und – freiheiten des Einzelnen zu berücksichtigen, vor allem die Frage, ob der beabsichtigte Zweck nicht auch auf eine weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifende Weise zu erreichen ist“.