46. Die Bearbeitung von Personendaten hat sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren (Art. 4 Abs. 2 DSG). Dies bedeutet, dass ein Datenbearbeiter nur diejenigen Daten bearbeiten darf, die er für einen bestimmten Zweck objektiv tatsächlich benötigt und die im Hinblick auf den Bearbeitungszweck und die Persönlichkeitsbeeinträchtigung in einem vernünftigen Verhältnis stehen (Basler Kommentar zum DSG, Urs Maurer- Lambrou/Andreas Steiner zu Art. 4 DSG, Rz. 11). Eine Datenbearbeitung ist dann verhältnismässig, wenn sie sich inhaltlich auf das absolut Notwendige beschränkt, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen.