Daher sind technische Lösungen zur Verifizierung der Zugangsberechtigung vorzuziehen, bei welchen keine zentrale Speicherung von biometrischen Daten vorgenommen wird. Da bei einer zentralen Datenspeicherung die betroffene Person die Kontrolle über die über sie gesammelten biometrischen Daten vollständig verliert, birgt ein zentraler Datenbestand die Gefahr einer Verletzung der informationellen Selbstbestimmung mit sich, welche gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV) garantiert wird.