43. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, welcher bei der Beschaffung angegeben wurde oder der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 3 DSG). Die von den KSS erhobenen biometrischen Daten dienen der Verifizierung der Zugangsberechtigung der betroffenen Personen.