42. Im vorliegenden Fall ist die von den KSS durchgeführten Datenbearbeitungen gerade auf die Verifizierung ausgerichtet. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung wird durch die Vergleichung des Fingerabdrucks einer Person mit dem in der zentralen Datenbank abgespeicherten Template erfüllt. Damit handelt es sich bei den von den KSS gesammelten biometrischen Daten um Personendaten gemäss Art. 3 lit. a DSG. 2. Datenschutzgrundsätze 2.1. Zweckbindung