40. Wie die Art. 29-Datenschutzgruppe der EU in ihrem Arbeitspapier über Biometrie, S. 2, 5 f. (siehe Anhang 34 : Arbeitspapier über Biometrie (WP Nr. 80)) (angenommen am 1. August 2003) http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/workinggroup/wpdocs/2003_en.htm festhält, sind „biometrische Daten […] Daten besonderer Art, da sie sich auf die verhaltenstypischen und physiologischen Merkmale einer Person beziehen und unter Umständen ihre eindeutige Identifizierung ermöglichen. Allerdings hängt die eindeutige Identifizierung von verschiedenen Faktoren wie dem Umfang der Datenbank und der Art der verwendeten biometrischen Daten ab.