38. Gemäss Art. 3 lit. a DSG, sind unter „personenbezogene Daten“, alle Angaben zu verstehen, „die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen“ (Basler Kommentar zum DSG, Urs Maurer-Lambrou/Andreas Steiner zu Art. 3 DSG, Rz. 4). Gemäss Art. 2 Abs. 1 DSG ist das DSG für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen sowie durch Bundesorgane anwendbar.