{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-06-10", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_kss-weiterzug-andasb_2008-06-10.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/1HwhXtQ3lTrV/kss_weiterzug_andasbundesverwaltungsgericht.pdf", "Checksum": "6f7cc0bd95d5fd69e3fc2c421bfeff82"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["kss_weiterzug_andasbundesverwaltungsgericht"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 10.06.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  10.06.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 10.06.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KSS: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2010)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:11:12", "Checksum": "03955ec8dbf329e0d59947674a0bd50e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 10.06.2008\nRegeste:\nKSS: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2010)\n\n 38. Gemäss Art. 3 lit. a DSG, sind unter „personenbezogene Daten“, alle Angaben zu verstehen, „die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen“ (Basler Kommentar zum DSG, Urs Maurer-Lambrou/Andreas Steiner zu Art. 3 DSG, Rz. 4). Gemäss\nArt. 2 Abs. 1 DSG ist das DSG für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer\nPersonen durch private Personen sowie durch Bundesorgane anwendbar.\n\n6\n39. Biometrische Daten werden als personenbezogenen Daten qualifiziert, da sie sich auf\n7\nden eigenen Körper (biometrische Charakteristiken ) beziehen und Informationen über\nphysiologischen (dazu zählen Fingerabdrücken und Finger-Bild, Iris, Gesichts, Handgeometrie, usw.) oder verhaltenstypischen (dazu zählen Unterschrift, Tastenanschlag,\nGangart usw.) Merkmale von bestimmten oder bestimmbaren Personen enthaltenen\nkönnen. Der Einsatz von biometrischen Erkennungssystemen beinhaltet Risiken für die\nGrundrechte und -freiheiten und hat sich zu einer grossen Herausforderung für den Datenschutz entwickelt. Aufgrund dieser Risiken, haben gewisse Mitgliedstaaten der EU\ngemäss Art. 20 Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (siehe Anhang 33 : Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum\nfreien Datenverkehr) http://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/law/index_de.htm, Re-\n\n6 Siehe Anhang 1 : Definitionen zur Biometrie, Nr. 6\n7 Siehe Anhang 1 : Definitionen zur Biometrie, Nr. 2\n6/16\ngelungen bezüglich Vorabkontrollen für biometrische Daten oder Erkennungssystemen\n(Frankreich, Italien, Luxemburg, Slowakei, Slowenien) sowie besonders schützenswerten Personendaten (Deutschland, Griechenland, Litauen, Österreich, Portugal) festgelegt.\n\n40. Wie die Art. 29-Datenschutzgruppe der EU in ihrem Arbeitspapier über Biometrie, S. 2,\n5 f. (siehe Anhang 34 : Arbeitspapier über Biometrie (WP Nr. 80)) (angenommen am 1.\nAugust 2003)\nhttp://ec.europa.eu/justice_home/fsj/privacy/workinggroup/wpdocs/2003_en.htm\nfesthält, sind „biometrische Daten […] Daten besonderer Art, da sie sich auf die verhaltenstypischen und physiologischen Merkmale einer Person beziehen und unter Umständen ihre eindeutige Identifizierung ermöglichen. Allerdings hängt die eindeutige Identifizierung von verschiedenen Faktoren wie dem Umfang der Datenbank und der Art der\nverwendeten biometrischen Daten ab. […] Biometrische Daten dürften stets als Informationen über eine natürliche Person einzustufen sein, da sie naturgemäß Aufschluss über\neine bestimmte Person geben“.\n\n41. Gemäss Hornung (Der Personbezug biometrischer Daten, Datenschutz und Datensicherheit (DuD), 28 (2004) 7, S. 430 f.) kann „ein Personenbezug von Templates […]\nnicht grundsätzlich verneint werden, weil auch diese (extrahierte) Informationen über eine Person enthalten und ihr über Zuordnungslisten zugeordnet sein können. Biometrische Daten sollten dann nicht als personenbezogene Daten eingestuft werden, wenn sie\nwie ein Template so gespeichert werden, dass eine Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen für die Verarbeitung oder Dritte mit angemessenen Mitteln ausgeschlossen ist. Bei der Präsentation biometrischer Merkmale entstehen in aller\nRegel personenbezogene Daten. Das ist beim Enrolment stets, beim Matching immer\ndann der Fall, wenn die Identität des Betroffenen durch die verantwortliche Stelle auf\nanderem Wege feststellbar ist. In diesem Fall sind auch die jeweiligen Referenzdaten\npersonenbezogen. Gleiches gilt, wenn diese mit einem Zuordnungssystem gespeichert\nsind. Bei einer Speicherung auf Chipkarten, auf denen der Name des Inhabers aufgedruckt ist, handelt es sich nur dann nicht um personenbezogene Daten, wenn die Karte\nselbst über einen Sensor verfügt“.\n\n42. Im vorliegenden Fall ist die von den KSS durchgeführten Datenbearbeitungen gerade\nauf die Verifizierung ausgerichtet. Die Überprüfung der Zugangsberechtigung wird durch\ndie Vergleichung des Fingerabdrucks einer Person mit dem in der zentralen Datenbank\nabgespeicherten Template erfüllt. Damit handelt es sich bei den von den KSS gesammelten biometrischen Daten um Personendaten gemäss Art. 3 lit. a DSG.\n\n2. Datenschutzgrundsätze\n\n2.1. Zweckbindung\n\n"}