Falls die Unkenntlichmachung in diesem Bereich nicht funktioniert, kann eine betroffene Person nach Meinung des EDÖB aufgrund der Zoom-Funktionen individualisiert dargestellt und identifiziert werden. In einem solchen Fall geht der EDÖB von einer unrechtmässigen Persönlichkeitsverletzung aus. Trotz eines (im besten Fall anzunehmenden) Wirkungsgrades von über 98% gehen die nicht unkenntlich gemachten Bilder in die Tausende.