19/20 67 Aufgrund der obigen Erwägungen kommt der EDÖB zu dem Schluss, dass der Betrieb des Dienst Street View von Google für den Gemein- und Öffentlichkeitsbereich dann keine Persönlichkeitsverletzung darstellt, wenn eine angemessene Unkenntlichmachung gewährleistet ist, so dass ein Personenbezug verneint werden kann. Falls die Unkenntlichmachung in diesem Bereich nicht funktioniert, kann eine betroffene Person nach Meinung des EDÖB aufgrund der Zoom-Funktionen individualisiert dargestellt und identifiziert werden.