Demnach äusserte der EDÖB Vorbehalte lediglich für den Fall, dass die Anonymisierung 18/20 „erhebliche Mängel“ aufweise und „eine grössere Anzahl von Personen auf Google Street View erkennbar“ seien. Der EDÖB anerkenne, dass eine vollständige Anonymisierung der Bilder weder möglich noch nötig sei. Daher könne Google diese Kehrtwende nicht nachvollziehen und halte die Forderung einer vollständigen Unkenntlichmachung für rechtlich haltlos. Dem nachzukommen sei nie verlangt worden und sei auch nicht möglich.