Eine betroffene Person muss allerdings nicht damit rechnen, dass Aufnahmen aufgearbeitet und anschliessend auf dem Internet veröffentlich werden sowie dass zusätzlich zu den Bilder verschiedene technische Mittel (wie Zoom-Funktionen) angeboten werden, um einzelne Personen individualisiert darzustellen (siehe hierzu auch Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Peck gegen United Kingdom vom 28. Januar 2003, Referenznummer: 44647/98). Im Privatbereich ist es für Betroffene in der Regel ohne vorgängige Information nicht erkennbar, wenn sie in ihrer Privatsphäre aufgenommen werden.