Daher ist es für die betroffenen Personen quasi unmöglich, im Vornherein zu erkennen, ob Bilder von ihnen aufgenommen werden. Es ist ebenfalls nicht ausreichend dem Erkennbarkeitsprinzip Genüge getan, wenn behauptet wird, die Fahrzeuge seinen gut sichtbar (vgl. hierzu auch Rz. 62).