53 Vor allem im Privatbereich greift auch Art. 13 Abs. 2 lit. e DSG als Rechtfertigungsgrund nicht, da sich die von den Aufnahmen betroffenen Personen in der Nähe ihres gewöhnlichen Aufenthalts befinden und daher in der Regel trotz der von Google, Inc. getroffenen Massnahmen erkennbar sind. Zweckmässigkeitsprinzip gemäss Art. 4 Abs. 3 DSG