Die Angemessenheit kann für den Gemein- und Öffentlichkeitsbereich durchaus bejaht werden. Der EDÖB ist allerdings der Meinung, dass eine Veröffentlichung von Bildern aus dem Privatbereich die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen stärker einschränkt, als das öffentliche Interesse an einer solchen Publikation im Dienst Street View und das private Interesse von Google, Inc. bzw. der Google Switzerland GmbH an der Aufnahme solcher Bilder zum Zwecke der Veröffentlichung und kommerziellen Nutzung dieser Bilder, dies rechtfertigen würde. 16/20