Geht man davon aus (siehe Erwägungen zur Vorfrage), dass Google, Inc. nur Bilder aus dem Gemein- und Öffentlichkeitsbereich aufnehmen und veröffentlichen darf, spielt es in der Regel keine Rolle, in welcher Höhe die Kameras montiert sind. Sollte das Bundesverwaltungsgericht allerdings wider Erwarten zu dem Schluss kommen, dass Aufnahmen von Google, Inc. im Privatbereich möglich sind, dann stellt die Montage der Aufnahmekameras in durchschnittlicher Kopfhöhe ein milderes Mittel dar, welches weniger in die Persönlichkeit der betroffenen Personen eingreift.