50 Gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Die Erhebung der Bilder von Google, Inc. bzw. der Google Schweiz GmbH ist ohne weiteres geeignet, den gewünschten Zweck zu erreichen nämlich die Veröffentlichung in Street View.