Hingegen ist der EDÖB der Meinung, dass Aufnahmen aus dem Gemein- und Öffentlichkeitsbereich grundsätzlich als rechtmässig eingestuft werden können, solange die Unkenntlichmachung von Gesichtern und Autokennzeichen ausreicht, um eine Bestimmbarkeit der betroffenen Personen verneinen zu können. Daher ist nachfolgend zu prüfen, ob und in wiefern die Erhebung dieser Daten im Gemein- und Öffentlichkeitsbereich aufgrund der von Google, Inc. getroffenen Massnahmen mit dem DSG in Einklang steht. Verhältnismässigkeitsprinzip Art. 4 Abs. 2 DSG