49 Nach der vorfrageweisen Abklärung kommt der EDÖB zu dem Schluss, dass die Aufnahmen und die Veröffentlichung von Bildern aus dem Privatbereich gegen Art. 28 ZGB verstossen und damit die Datenbearbeitung von Google, Inc., welche eine solche Rechtsverletzung bewirkt, nicht zulässig ist. Hingegen ist der EDÖB der Meinung, dass Aufnahmen aus dem Gemein- und Öffentlichkeitsbereich grundsätzlich als rechtmässig eingestuft werden können, solange die Unkenntlichmachung von Gesichtern und Autokennzeichen ausreicht, um eine Bestimmbarkeit der betroffenen Personen verneinen zu können.