1 Trotz der Eindeutigkeit dieses Bundesgerichtsentscheids ist unverkennbar, dass sich die damals entscheidenden Richter nicht über die heutzutage verfügbaren technischen Möglichkeiten im Klaren waren. Es obliegt daher dem Gericht zu beurteilen, ob die damals festgelegten Grundsätze dieses Leitentscheids vor dem Hintergrund des Internets nach wie vor Bestand haben. 15/20 Zum Rechtmässigkeitsprinzip gemäss Art. 4 Abs. 1 DSG (2)