48 Nach Meinung des EDÖB verletzt Google, Inc. die Persönlichkeit der betroffenen Personen, wenn Daten aus deren Privatbereich bearbeitet werden. Solange sich die Datenbearbeitung auf den Gemein- und Öffentlichkeitsbereich beschränkt, reichen die von Google, Inc. getroffenen Massnahmen zur Unkenntlichmachung der betroffenen Personen grundsätzlich aus.