GmbH Grundstücke in Wohngebieten aufnimmt, dringt sie regelmässig in die von den betroffenen Personen geschaffene Privatsphäre ein und beeinträchtigt ausserdem das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände. 46 Zu einem anderen Schluss kann man bei der Aufnahme von öffentlichen Plätzen, kulturell wichtigen Gebäuden bzw. Stadteilen (wie z.B. einer Altstadt) etc. kommen. Solche Orte, an denen auch ein weitgehendes öffentliches Interesse besteht, können nach Meinung des EDÖB durchaus als Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich qualifiziert werden.